Was ist bei der Gebäudeversicherung alles versichert?
VERSICHERT SIND:
Das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude (z.B. Schuppen) auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind.
Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie Einbauschränke, Küchen und Heizungen, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind. HINWEIS: Von Mietern eingebrachte Sachen versichert dieser im Rahmen eine Hausratversicherung.
Zubehör, daß zu Wohnzwecken oder zur Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient. z.B. Brennvorräte und Werkzeug, Alarmanlagen und Markisen, Antennen und Blumenkästen.
Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn Gegenstände (Möbel, Böden abgedeckt werden müssen.) HINWEIS: Unterschätzen Sie diese Position nicht! Es sind häufig Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. Inder Regel ist dies mit 5% der Versicherungssumme mitversichert. Besser sind jedoch 10%.
Mietausfälle. In Standardverträgen bis zu 1 Jahr zahlt der Versicherer bei vermieteten Häusern und Wohnungen die entgangene Miete wenn diese nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten Objekten wird der ortsübliche Mietwert angerechnet.
Was ist in der Gebäudeversicherung nicht versichert?
NICHT VERSICHERT SIND:
Alle vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Schäden. Als grob fahrlässig gilt, wer z.B. im Winter sein Haus nicht beheizt und dadurch die Rohre einfrieren, oder wenn Sie verreisen und den Zulaufhahn der Waschmaschine nicht sperren.
IM BEREICH FEUER:
Sachen, die ihrem Zweck nach bewußt Wärme oder Feuer ausgesetzt werden, wie Kaminbrand.
IM BEREICH LEITUNGSWASSER:
Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus der Kanalisation und Hausschwamm.
Schäden, die VOR Fertigstellung des Gebäudes entstehen.
Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist
Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch. HINWEIS: Diese sind aber durch Zusatz im Bereich ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar.
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre. HINWEIS: Rohre dieser Art sind (vereinzelt) durch Mehrbeitrag versicherbar.
IM BEREICH STURM/HAGEL:
Schäden durch Stürme UNTER Windstärke 8
Schäden VOR Fertigstellung des Gebäudes
Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist.
Schäden durch Lawinen und Sturmflut. HINWEIS: Lawinen sind als Zusatz gegen Mehrbeitrag im Bereich der ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar.
Schäden durch Hagel, Schnee,Schmutz oder Regen, der durch unverschlossene oder undichte Fenster eintritt.
Schäden am (nicht mit dem Haus verbundenen) Mobiliar. Hierfür tritt die Hausratversicherung ein.
Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?
Sie können selbst wählen, welche Risiken Sie abgesichert wissen möchten. Folgende drei Hauptrisiken sind ratsam:
FEUER:
Dieses Risiko ist für alle Hausbesitzer wegen des Totalschaden-Risikos ein MUß! Sie bekommen Schäden durch
Brand
Blitzschlag
Explosion
Folgeschäden (mittelbare Schäden) nach Brand, Blitz und Explosion. Das ist wichtig, denn es passiert immer wieder, daß es bei einem Unwetter zu einem Kurzschluß kommt, wodurch im Haus ein Feuer ausbricht. HINWEIS: Alle, die ein Haus oder eine Wohnung neu bauen, sollten eine Feuerrohbauversicherung abschließen. Leitungswassser- und Sturmrisiken sind nach Fertigstellung / Bezug des Hauses gedeckt. Der Einschluß des Rohbaus gilt meist für 24 Monate. Dauert der Bau länger,so müssen Sie es dem Versicherer anzeigen.
LEITUNGSWASSER:
Dieser Schutz ist in jenen Gegenden empfehlenswert, in denen Frost oder sehr kalkhaltiges Wasser die Versorgungsleitungen, Heizung und sanitäre Anlagen angreifen.
Insbesondere versichert sind:
Schäden, unmittelbar verursacht durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen
Schäden, die beim Hantieren mit Schläuchen und Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen. AUSNAHMEN: Der Versicherer kann Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen..
STURM/HAGEL:
Hiervon profitieren vor allem Eigentümer von Immobilien in Gegenden, die häufiger von Stürmen ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagel heimgesucht werden.
Es werden hierbei folgende Schäden reguliert:
Direkte Sturmschäden am Gebäude, z.B. abgedeckte Dächer, geknickte Antennen oder zerstörte Regenrinnen.
Ein Baum fällt bei einem Sturm auf das Dach und es regnet als Folge ins Haus. (Nicht versichert hingegen sind Schäden durch Regen, die dadurch entstehen, daß versehentlich ein Fenster offen gelassen wird)
Hagelschäden
Versicherungswechsel/ Kündigung
Wann kann ich meine Gebäudeversicherung kündigen?
ORDENTLICHE KÜNDIGUNG:
Ohne Begründung kann die Kündigung 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen
werden. Meist der ursprünglich Beginn der Versicherung (Sehen Sie in den Vertrag oder wann wird abgebucht?) Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
SCHADENSFALLKÜNDIGUNG:
Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats, nachdem über die Entschädigung (Bezahlung oder Ablehnung) entschieden wurde. Allerdings muß ein ersatzplichtiger Schaden vorgelegen haben. Kündigen Sie nach einem Schaden nicht mit sofortiger Wirkung sondern zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer in jedem Fall die Prämie zusteht.
VERTRAGSLANGLÄUFER:
Alle Verträge, die ab dem 25.6.1994 für mehr als 5 Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. HINWEIS: Keine Kündigung nach einer Prämienerhöhung, da es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt.
Für wen kommt welche Gebäudeversicherung in Frage?
Eine Gebäudeversicherung sollte jeder Hauseigentümer haben. Nach einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbruch) Sturm oder Hagel kann der Schaden so hoch sein, daß der der Eigentümer diesen schwer aus der eigenen Tasche bezahlen kann und vor dem finanziellen Ruin steht. Die Banken wollen ohnehin für eine Immobilienfinanzierung einen Nachweis über zumindest eine FEUERVERSICHERUNG haben.
Da es sich bei der Gebäudeversicherung um eine "verbundene" Versicherung handelt, also die Prämien für jede Gefahr (Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) einzeln kalkuliert werden, können Sie i. d. R. jedes Risiko auch einzeln versichern. Meist empfehlen wir aber, alles zusammen zu machen. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb von 4 Wochen gekündigt und neu abgeschlossen werden. Je nach Bedarf.
TIP: Sie sollten als KÄUFER eine bestehende Police nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen. GRUND: Der Jahresbeitrag steht sowieso der Versicherung zu, auch wenn Sie unterjährig kündigen
Welche Versicherungssumme ist bei der Gebäudeversicherung notwendig? (Gleitende Neuwertversicherung)
Um zu gewährleisten, daß im Schadensfall
bei einer Gebäudebeschädigung die Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden,
bei einem Totalschaden das Gebäude ohne Abzüge wieder im ursprünglichen Zustand wiederaufgebaut werden kann, ist Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Hauses entspricht.
GLEITENDE NEUWERTVERSICHERUNG:
Zentrales Ziel dieser Versicherung ist es, daß Immobilienbesitzer bei einem Totalschaden auch Jahre nach dem Versicherungsabschluß immer den Betrag ersetzt bekommen, der nötig ist, um das Haus wieder komplett neu aufzubauen, Hierzu ist es sinnvoll, bei Abschluß der Versicherung die Herstellungskosten des Hauses genau zu ermitteln. Als beste Methode bietet sich die Berechnung nach Wohnfläche oder umbauten Raum und Ausstattungsmerkmalen an: Auf dem Wertermittlungsbogen (in der Eingabemaske Wohngebäudeversicherung) werden vor Abschluß zur Wertermittlung genaue Angaben erfragt:
Bauart des Hauses (Massiv- oder Fertigbauweise, Ziegel- oder Strohdach, Ein- oder Mehrfamilienhaus...
Größe des Hauses (Quadratmeter Wohnfläche oder Kubikmeter umbauter Raum)
Ausstattung des Hauses ( Hochwertige sanitäre Einrichtung oder Fußbodenheizung)
Auf Basis dieser Informationen werden die Herstellungskosten automatisch ermittelt. Es eignet sich aber auch der sog. 1914 er Wert, d.h. es wird anhand des Wertes aus diesem Jahre auf den heutigen Neuwert oder Wert hochgerechnet. Wenn Ihnen dieser bekannt sein sollte, tragen Sie ihn bitte in die Vergleichsmaske ein. HINWEIS: Werden nach der erstmaligen Summenermittlung Neu-, Um- und Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst wird.
Wieso ist die Vers.summe in einem mir vorliegenden
Angebot eines Konkurrenzvermittlers niedriger?
Hier sollten Sie einmal prüfen, wie die Vers.summe ermittelt wurde und
ob die Angebote wirklich vergleichbar sind. Wir bieten Ihnen „Unterversicherungsverzicht“,
wenn Sie alle Fragen im Antrag richtig und vollständig
beantwortet haben und der Wertermittlungsboger ausgefüllt ist. Das tun andere auch, aber gefragt wird nicht
nach der Wohnfläche, sondern beispielsweise nach dem ortsüblichen
Neubauwert, den Sie - Hand aufs Herz - gar nicht kennen können. Liegen
Sie falsch, tragen Sie dafür die Verantwortung, was im Fall der Fälle zum
Verlust des Unterversicherungsverzichtes - mit fatalen finanziellen Folgen
- führen kann.
Was ist zu tun im Schadensfall?
Im Schadensfall sollten unverzüglich folgende Maßnahmen direkt ergriffen werden:
den Schadensort so gut wie möglich absichern (ohne die eigene Gesundheit zu gefährden)
den Versicherer so schnell wie möglich informieren
bei einem Brand immer die Feuerwehr benachrichtigen
Bei Leitungswasserschäden immer den Haupthahn schließen
zugefrorene Rohe immer vom Fachmann auftauen lassen
alle Schäden dokumentieren, am besten fotografisch.
Was muss ich beachten, daß der Versicherungsschutz nicht verloren geht?
Versicherungsbedingungen einhalten!
Es sind (wie auch bei anderen Sachversicherungen) bestimmte Verhaltensregeln zu beachten, damit der Versicherungsschutz bei der Gebäudeversicherung nicht verlorengeht:
Die Immobilie muß in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. An- oder Umbauten sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
Sonstige Erhöhungen des Risikos, z.B. wenn ein Gewerbebetrieb in das Haus einzieht, sind ebenfalls anzugeben
Alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen müssen beachtet werden
Bei leerstehendem oder vorübergehend nicht genutzten Gebäuden müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden. Wer sich längere Zeit nicht Zuhause aufhält, muß dafür sorgen, daß das Gebäude kontrolliert und beheizt wird.
Was zahlt die Gebäudeversicherung im Schadensfall?
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/ Hagelversicherung zahlen im Schadensfall:
die notwendigen Reparaturkosten am beschädigten Gebäude
den aktuellen Neubauwert eines zerstörten Gebäudes. Den Neubauwert erhalten Sie allerdings nur, wenn eine "gleitende Neuwertversicherung" abgeschlossen wurde, bei der Versicherungsleistungen und Prämien sich automatisch entsprechend der Kostenentwicklung in der Bauindustrie entwickeln (in der Regel steigende Tendenz)
Wonach richtet sich die Höhe des Beitrages?
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach folgenden Einflußgrößen:
Bauweise (z.B. ist ein Lehm- Fachwerkhaus teurer als ein Steinhaus, weil das Brandrisiko höher ist) und Nutzungsart (gewerbliche Nutzung ist gegenüber Nutzung zu reinen Wohnzwecken meist teurer) des versicherten Gebäudes
Versicherten Gefahren (Feuer- Leitungswasser, Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in Kombination plus evtl. Zusätze)
Versicherungssumme (gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert)
Geografische Lage des versicherten Objektes, in Bezug auf die Risiken Leitungswasser und Sturm (teilweise auch bzgl. Elementarrisiken wie Erdbeben). Es existieren unterschiedliche Tarifzonen.
Welche zusätzlichen Einschlüsse sind bei der Gebäudeversicherung sinnvoll?
ZUSÄTZLICHE EINSCHLÜSSE:
-ELEMENTARRISIKEN, wie Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmung. Schneedruck, Lawinen
Bedenkenswert ist dieser Einschluß wirklich nur für Hauseigentümer in den Regionen, die für solche Schäden denkbar sind. Meist wird diese Deckung mit eine Selbstbeteiligung je Schadensfall von 10% angeboten. Voraussetzung dafür, daß diese Versicherung überhaupt erhältlich ist, sind i. d. R. ZEHN schadensfreie Jahre!
-ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN:
das sind Induktionsschäden, die durch Blitzschlag verursacht werden. Der Einschluß ist fast immer sinnvoll, wenn Sie teure (fest eingebaute) Elektronik im Haus haben. (Heizungssystem, sanitäre Anlagen). Normale Elektrogeräte wie Fernsehapparat, Stereoanlage, Waschmaschine usw. sind in der Regel Bestandteil der Hausratversicherung.
-BEWEGUNGS- UND SCHUTZARBEITEN:
Das sind Kosten, die entstehen, wenn Gegenstände beiseite geräumt werden müssen, um den Brandherd bei Löscharbeiten zu erreichen.
-AUFRÄUMUNGS- UND ABBRUCHKOSTEN:
Diese Kosten entstehen nach einem Schaden, und beinhalten auch Dekontaminierung des Schutts. Die beiden letztgenannten Positionen sind nicht zu unterschätzen. Häufig sind Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. In der Regel sind diese Kosten mit 5% der Versicherungssumme versichert. Eine Erhöhung auf 10% ist aber ratsam.
Warum ist die Versicherung so günstig, wo sind die Nachteile?
Es wird keineswegs an Leistung gespart, im Gegenteil. Die Versicherung ist deshalb so preiswert, weil wir als freier Vermittler die Möglichkeit und auch die Marktübersicht haben und diese in unseren Vergleichsrechnern darstellen. Unsere Empfehlungen zu den Gesellschaften helfen Ihnen gute Tarife zu finden.
Anprall von Fahrzeugen
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der
sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprall
an versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung
oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines
Schienen- oder Kraftfahrzeuges.
Dekontamination von Erdreich
Erweitert mitversichert sind Kosten, die der
Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer
Kontamination durch einen Feuerschaden aufwenden muß, mitversichert.
a.) Erdreich von eigenen Versicherungsgrundstücken innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu
dekontaminieren oder auszutauschen,
b.) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und
dort abzulagern oder zu vernichten;
insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen gem. Ziffer 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnung
a.) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt
des Versicherungsfalles erlassen wurde;
b.) die Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
Versicherungsfalles entstanden ist;
c.) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles
ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, so
werden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls
durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus
einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Paragraph
2 Nr. 1 a) und b) VGB 88.
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Beseitigung von Schäden an
Teilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden),
soweit diese der allgemeinen Nutzung dienen und die Schäden bei einem
Einbruch entstanden sind.
Graffiti
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von mut- oder böswillig
aufgebrachten Malereien (Graffiti) mit handelsüblicher Farbe an den
Außenfassaden der versicherten Gebäude durch Dritte. Zur Außenfassade
zählen fertiggestellte Mauerwerke, Verkleidungen, Verputz und Anstrich sowie
Rahmen von Fenstern und Türen.
Versichert sind die Kosten für die Reinigung der Außenfassade von der
Verschmutzung bis zu einer Höhe von 3,5 Meter über dem Erdboden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Krieg; Innere Unruhen;
Verschmutzungen oder Beschädigungen, die vor Vertragsbeginn bereits
vorhanden waren; vorsätzliche Verschmutzungen durch den
Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten; Verschmutzungen oder
Beschädigungen durch andere Materialien als handelsübliche Farbe; Kosten für
die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade; Wertminderungen;
Bearbeitungsschäden durch Reinigungsvorgang sowie Beseitigung von Schäden
auf Weichholz und mineralischem Dämmputz.
Hotelkosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon),
wenn die Wohnung bzw. die Wohnungen des versicherten Gebäude
unbewohnbar wurden und den Bewohnern auch die Beschränkung auf einen
etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung
wieder bewohnbar ist.
Innere Unruhen
Zusätzlich sind versicherte Schäden durch Innere
Unruhen mitversichert.
Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch geht vor.
Mietausfall für vermietete Räume
Es beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von Wohnraum 24 Monate.
Mitversichert gilt der Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblich genutzten
Räumen bei bestimmten Gewerbe.
Rückreisekosten aus dem Urlaub
Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risiko
wohnen.
1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer
(Gebäudeeigentümer) aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig
seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.
2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oder
Wohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu
einer Dauer von maximal 8 Wochen.
3. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt,
entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise
an den Schadenort.
4. Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über den
Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich,
vom Versicherer eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann die
Organisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten zulassen,
übernommen werden.
5. Der Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt der
Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es
die Umstände gestatten.
Überschallknall
Als Schäden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf den durch den Überschallknall
eines Flugzeuges entstehenden Druckwellen beruhen.
Absturz unbemannter Flugkörper
Es leistet der Versicherer Entschädigung
auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung.
Rauchschäden
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung
versicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf
dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen austritt.
Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück
soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken
dienen.
Ableitungsrohre außerhalb Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück
soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken
dienen.
Armaturen (Bruchschäden)
Es sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt.
Armaturen sind: Ventile, Wasseruhren, Wasserhähne, Filteranlagen
jedoch nicht Sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Badewannen, Toiletten usw.,
Heizungskörper.
Aquarien und Wasserbetten
Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus
Wasserbetten und / oder Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Fußbodenheizung
Mitversichert sind Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen.
Klima-/Wärmepumpen und Solaranlagen durch Rohrburch
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser
oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel,
Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind.
2.) Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert
a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten
Anlagen.
b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1
genannten Anlagen.
3.) Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige
Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese
Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Regenabflussrohre innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Regenabflussrohren (Fallrohren), die innerhalb des Gebäudes verlegt sind,
ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Regenrinnen
und am Gebäude verlaufende Regenabflussrohre.
Wasserverlust infolge Rohrbruch
Mitversichert gilt ein Flüssigkeitsverlust anläßlich eines ersatzpflichtigen
Schadens.
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen
Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem
Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich
gewerblichen Zwecken dienen.
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und
der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die
ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt auch die
notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom
Versicherungsgrundstück. Ersetzt werden auch die Kosten für das Entfernen
durch Sturm abgerissener Äste, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes
nicht selbst durch den Versicherungsnehmer entfernt werden können. Bereits
abgestorbene Bäume und Äste fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Feuer-Rohbauversicherung prämienfrei 12 Monate
Die Gebäudeneubauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis
zur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens für 1 Jahr, gegen Feuerschäden
beitragsfrei mitversichert. Die Haftung des Versicherers aus der Leitungswasserund/
oder Sturm-/Hagel-versicherung beginnt erst, wenn die Gebäude
bezugsfertig sind.
Die Bezugsfertigkeit ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.