Über 30 Mio. Pauschalreisen werden von Bundesbürgern jährlich gebucht. Immer mehr Menschen buchen dabei ihre Reisen über das Internet. Der Reisevertrag kommt dabei nicht mit dem Auswahlportal zustande über das Sie Ihre Reise buchen, sondern mit dem Reiseveranstalter, von dem Sie auch Ihre Reiseunterlagen und Reiseversicherungen zugestellt bekommen. Stellen Sie dann auf der Reise oder am Urlaubsort erhebliche Mängel fest, ist der Veranstalter schadensersatzpflichtig, nicht Ihr Reisebüro oder Internet-Auswahlportal. Und oft gibt es Ärger mit Baulärm in der Nachbarschaft, defekten Klimaanlagen, fehlender Meerblick - obwohl gebucht -, Strassenlärm - obwohl direkte, ruhige Strandlage versprochen wurde. Bilder und Kataloge sind schön, entsprechen aber vor Ort nicht immer der Wirklichkeit.
Stellen Sie Reisemängel fest, müssen Sie diese sofort vor Ort bei der Reiseleitung anzeigen, am besten mit Zeugen. Und machen Sie sich auch Bilder davon. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an die gesetzlich vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters. Dieser muss die Gelegenheit haben, aktiv zu werden, um Ihre evt. Reisemängel beheben zu können. Wer erst nach Rückkehr zu Hause reklamiert, gibt dem Veranstalter keine Möglichkeit zur Mängelbehebung und kann keinen Schadenersatz nachträglich verlangen. Eine entsprechende Privat-Rechtschutzversicherung mindestens drei Monate vor Reiseantritt abzuschliessen hilft dabei auch evt. hohe Anwalt-, Gerichts- und Gutachterkosten zu sparen.
Kann der Reiseleiter vor Ort wirklich nicht helfen, z.B. weil wirklich kein Zimmer mit Meerblick wie gebucht zur Verfügung steht, lassen Sie sich dies vom Reiseleiter schriftlich bestätigen und mit ein paar Fotos haben Sie später Beweise in der Hand. Weigert sich die Reiseleitung Ihre Mägel anzuerkennen, bitten Sie andere Urlaubsgäste als Zeugen hinzu. Bei besonders schweren Mägeln, z.B. Ungeziefer im Zimmer, heftiger Baulärm, der den Schlaf verhindert, dürfen Sie sogar selbst in ein anderes Hotel umziehen oder die Reise abbrechen, falls die Reiseleitung nicht innert kurzer Frist von ein bis zwei Tagen für Besserung sorgt. Ihre entstandenen Mehrkosten und evt. Schadenersatz für entgangenen Urlaub können Sie dann vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Innert einem Monat nach Rückkehr müssen Ansprüche geltend gemacht werden, am besten per EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN und Fotos. Hatten Sie der Reiseleitung einen Mangel angezeigt, der aber nicht behoben wurde, können Sie eine Reisepreisminderung verlangen. Wie hoch diese sein kann, bestimmt die so genannte Frankfurter Tabelle, die auch von Gerichten benutzt wird. So kann man für einen leeren oder verschmutzten Swimmingpool bis 20 % und für Nachtlärm bis zu 40 % Ermäßigung vom Reisepreis verlangen.
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